Lesbische Elternschaft wurde auch durch das Recht lange Zeit unsichtbar gemacht. Mit der „Ehe für Alle“ ging die Erwartung tatsächlicher rechtlicher Gleichstellung einher, die beim Zugang zu Samenspenden und im Abstammungsrecht nach wie vor nicht gilt. Mangels eines Fortpflanzungsmedizingesetzes sind die Regelungen über den Zugang zu Samenspenden deutschlandweit uneinheitlich und unübersichtlich, die Kosten müssen privat getragen werden. Das Abstammungsrecht sieht als zweiten Elternteil nur einen „Mann“ vor, alle anderen müssen ihre Kinder im Wege der Stiefkindadoption adoptieren. Aus gleichheitsfeministischer Perspektive wird insbesondere auf Elternschaft nach Samenspende fokussiert und die Gleichheit der Eltern unabhängig vom Geschlecht betont. Damit wird die Norm der heterosexuellen, genetisch mit dem Kind verwandten Elternschaft jedoch konstruiert. Queere Perspektiven, die Elternschaft unabhängig von genetischer Verwandtschaft und ggf. Paarbeziehung leben, werden so rechtlich weitergehend marginalisiert. Angesichts bevorstehender Reformen gilt es zu dekonstruieren, wie vergeschlechtliche Erwartungen über das Recht hergestellt werden und was der Auftrag des Rechts bei der Regelung der Eltern-Kind-Zuordnung ist.